Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften geplant (BMJ)

Am 31.7.2012 wurde der Referentenentwurf des Kleinstkapitalgesellschaften -Bilanzrechtsänderungsgesetzes - MicroBilG zur Erleichterung der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften an die Länder und Verbände versandt.

Kleinstbetriebe in der Rechtsform

  • einer Kapitalgesellschaft oder
  • einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG

unterliegen derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung.

Während Einzelkaufleute bereits mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz von der Buchführung und der Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen befreit wurden, standen einer Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften bisher zwingende europarechtliche Vorgaben entgegen. Diese wurden zwischenzeitlich mit der am 14.3.2012 verabschiedeten Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben ("Micro-Richtlinie") beseitigt.

Nunmehr können die Mitgliedstaaten nun auch Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer geringen Größe typischerweise nicht grenzüberschreitend tätig sind und für die eine Rechnungslegung nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG mit übermäßigem Aufwand verbunden ist, von einigen genau bezeichneten Anforderungen befreien. Die Richtlinie erlaubt allerdings nur eine beschränkte Entlastung der Kleinstkapitalgesellschaften. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen europarechtlichen Rechnungslegungsvorgaben.

Mit den nun vorgeschlagenen Neuregelungen des MicroBilG sollen die Optionen, die die europäische Micro-Richtlinie gewährt, weitestgehend ausgenutzt werden. Profitieren sollen alle Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis zehn. Dies sind rund 500.000 Untenehmen in Deutschland.

Folgende Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung sind vorgesehen

  • Kleinstunternehmen sollen auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten können, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und - im Falle einer Aktiengesellschaft - Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus sollen weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt werden (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften sollen künftig wählen können, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens soll die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben werden. Im Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Hinweis

Die Neuregelung soll für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMJ veröffentlicht.

 

Quelle

BMJ online

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