Kein Finanzrechtsweg für eine Klage auf Akteneinsicht (FG)

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat in seinem Beschluss vom 8. November 2011 entschieden, dass für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (IFG-SH) der Finanzrechtsweg dann nicht eröffnet ist, wenn die Auskunft oder die Akteneinsicht in die Verwaltungsakten erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen begehrt wird.
Der Kläger begehrte zur Geltendmachung einer Schadensersatzklage gegen das Land Schleswig-Holstein wegen einer im Jahre 1996 erfolgten Steuerfestsetzung Einsicht in die über ihn geführten Steuerakten für die Jahre 1995 bis 1997. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das beklagte Finanzamt ab, da kein berechtigtes Interesse des Klägers vorliege. Im Einspruchs- und Klageverfahren stützte sich der Kläger auf das IFG-SH, das Landesdatenschutzgesetz, § 198 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) und sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das Finanzgericht entschied, dass der Finanzrechtsweg unzulässig sei und verwies den Rechtsstreit deshalb nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das sachlich und örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten der Finanzrechtsweg eröffnet ist, lägen nicht vor. Der Rechtsstreit hänge nicht mit der Verwaltung von Abgaben zusammen, weil der Kläger keine Akteneinsicht begehre, um die daraus gewonnenen Informationen in welcher Weise auch immer im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder Steuererhebung (Verwaltung der Abgaben) zu verwerten, sondern aus einem außersteuerlichen Grunde die Akteneinsicht erzwingen wolle. Auch die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 33 Abs. 2 FGO seien nicht gegeben, da es um die Entscheidung von Rechtsfragen gehe, deren Rechtsgrundlagen den Arbeitsgebieten der allgemeinen Verwaltungsgerichte zugewiesen seien.
Der Senat hatte gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG die Beschwerde gegen den Beschluss zum Bundesfinanzhof zugelassen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

 

Quelle

FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 29.03.2012 zum Beschluss 5 K 113/11 vom 08.11.2011 (rkr)
DATEV eG, LEXinform-Dokument Nr. 5012874

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