Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten ab 2012 (BMF)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2012 Folgendes:

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 1.657 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

  • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 1.314 Euro;
  • für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2012 657 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2012 um 289 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 - IV C 5 - S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2011/0538967 - (BStBl I 2011, Seite 736) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

 

Quelle

LStR 2011, R 9.9 Abs. 2
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 - S-2353 / 08 / 10007 vom 23.02.2012

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