Keine Auftrag ohne Beschluss: Verwalter ist schadensersatzpflichtig

Der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft muss prüfen, ob die Gemeinschaft einen seine Geschäftsführung rechtfertigenden Beschluss gefasst hat. Ansonsten ist ihm ein eigenmächtiges Handeln verwehrt, stellte das Amtsgericht Calw klar.

Zuvor hatte eine Eigentümergemeinschaft ihren ehemaligen Verwalter auf die Rückzahlung von Geldbeträgen verklagt, die er aus der Instandhaltungsrücklage für die Installation einer Solaranlage entnommen hatte. Vor der Vergabe des Auftrags für die Installation sollte der Verwalter Angebote von Fachfirmen einholen.

Ein Beschluss zur Installation der Solaranlage und für eine entsprechende Sonderumlage wurde im Rahmen einer späteren Eigentümerversammlung nicht gefasst.

Der Verwalter erteilte jedoch einer Fachfirma den Auftrag für die Installation der Solaranlage ohne die Vorgaben der Eigentümergemeinschaft berücksichtigt zu haben. Die Rechnung über nahezu 20.000 € beglich er mit Geldern vom Gemeinschaftskonto der Eigentümergemeinschaft.

Das Gericht entschied die Klage zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Diese konnte bezüglich der Solaranlage einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung gegen den Verwalter geltend machen.

Mangels entsprechenden Beschlusses war der Verwalter weder berechtigt, einen Auftrag zur Installation einer Solaranlage zu erteilen, noch durfte er Gelder der Gemeinschaft zur Begleichung der Rechnungen verwenden. Er hatte seine Verwalterpflichten damit verletzt und der Eigentümergemeinschaft ein Schaden zugefügt.

Verwalter müssen regelmäßig wissen, welche Beschlüsse die von ihnen betreute Eigentümergemeinschaft gefasst hat. Schließlich ist ein Verwalter gemäß § 27 Abs. 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) verpflichtet, eine Beschluss-Sammlung zu führen.

 

Quelle

WEG-Telegramm vom 14.02.2012
AG Calw, Urteil v. 21.10.11, Az. 9 C 825/10

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