Nach Insolvenzeröffnung erlassene Steuer-, Haftungs- oder Regressbescheide sind unwirksam (SG Düsseldorf)

Insolvenzgläubiger können gemäß § 87 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen i. S. des § 38 InsO und damit ihre zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Dementsprechend dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen keine Steuerbescheide und auch keine Haftungsbescheide mehr gegen diesen ergehen.

Das FA muss seine Steuerforderungen vielmehr nach den Regeln der InsO geltend machen.

Gleichwohl nach Insolvenzeröffnung erlassene Steuerbescheide sind unwirksam. Diese Rechtslage gilt auch mit Blick auf Regressbescheide, die an einen Vertragsarzt ergehen, der zugleich Gemeinschuldner ist. (Leits. n. amtl.)

 

Quelle

SG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2012, S 2 KA 38/09, rkr.

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