Neues zum Sponsoring (BMF)

Kernaussage

Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten.

Neue Verwaltungsanweisung

Laut Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Konsequenz

Es ist ein schmaler Grat zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung auf dem der Empfänger des Sponsorings wandelt. Eine Verlinkung zu den Internetseiten des Sponsors kann, falls nicht gewünscht, verhindert werden. Die Unterscheidung zwischen dem Hinweis auf den Sponsor auf einem Plakat und dessen besonderer Hervorhebung dürfte hingegen in der Praxis nicht immer einfach sein.

 

Quelle

BMF, Schreiben v. 13.11.2012, IV D 2 - S-7100/08/10007:003
DStR 2012 S. 2339
Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE

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