Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)

Rechtslage

Bereits am 27.10.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, die Sanierungswahrscheinlichkeit von krisengefährdeten Unternehmen zu steigern und damit Arbeitsplätze zu erhalten. Die geänderten bzw. neu eingefügten insolvenzrechtlichen Vorschriften sind im ersten Quartal 2012 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen des ESUG

Insbesondere zur Zielerreichung beitragen sollen die Stärkung des Einflusses der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters sowie die Stärkung der Position von Clearinghäusern. Daneben soll der Zugang zur Eigenverwaltung vereinfacht werden. Weiterhin ist beabsichtigt, durch eine Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeiten eine dauerhafte Qualitätssteigerung zu erreichen. Die Einführung des neuen sogenannten Schutzschirmverfahrens ermöglicht es, innerhalb von 3 Monaten unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan auszuarbeiten, der anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Weitere zentrale Neuerung ist, dass über einen Insolvenzplan in die Anteilsrechte der an der insolventen Gesellschaft beteiligten Personen eingegriffen werden kann. Insbesondere besteht die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der notleidenden Gesellschaft umzuwandeln (Dept Equity Swap).

Aussicht

Mit der bestehenden Insolvenzordnung (InsO) hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Instrumente bisher nicht für die Pflicht zu einer frühzeitigen Antragstellung und damit einhergehenden Sanierung gesorgt. Die Neuregelungen zum Planverfahren sowie das Schutzschirmverfahren bieten nunmehr einen Anreiz zur frühzeitigen Antragstellung. Andererseits ist zu befürchten, dass sich Neugläubiger ggf. einer stammkapitallosen Gesellschaft gegenübergestellt sehen und ihr Ausfallrisiko steigt. Ferner bestehen Bedenken, dass aufgrund der Einbindung der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen zur Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital, Hedgefonds o. ä. gezielt Forderungen aufkaufen, um so die Herrschaft über das Schuldnerunternehmen zu erlangen.

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