Liechtenstein: Keine Rechtshilfe bei strafbaren Methoden

Es begann mit einer von Deutschland gekauften CD, welche illegal kopierten Daten deutscher Kapitalanleger anthält.

Dies führte zu der Zumwinkel-Affäre, zahlreichen Selbstanzeigen und den Streit mit den angeblichen Steueroasen Lichtenstein, Schweiz usw. über Schwarzgelder, Steuergeheimnis und Rechtshilfe.

Aktuell verhandeln Deutschland und die Schweiz noch immer über die richtigen Versteuerung in der Schweiz angelegter Gelder.

Lichtenstein paßte sein Rechtshilfsgesetz an, so dass seit dem 15.09.2000 faktisch keine Grenzen für die Gewährung von Rechtshilfe an das Ausland mehr bestehen.

Das Fürstliche Obergericht in Lichtenstein hat nunmehr in einem bermerkenswerten Urteil (Az. RS 2009.150) entschieden, dass Lichtenstein keine Rechtshilfe leisten darf, wenn ein ausländisches Rechtshilfeersuchen auf Informationen beruht, die durch eine strafbare Handlung beschafft worden sind.

„Die für das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten geltende Werteordnung hat jedenfalls gleichermaßen auch für das Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu gelten“,

so die Richter.

In dem zugrundeliegenden Fall haben deutsche Ermittler unerlaubt Verkehrs-, Inhalts- und Teilnehmerdaten einer elektronischen Kommunikation (e-mail) überwacht sowie gespeichert und damit gegen die Lichtensteiner Kommunikations- und Strafprozeßgesetzgebung verstoßen.

Ob dies auch gilt, wenn Deutschland illegal CDs von Straftätern erwirbt und aufgrund der damit gewonnen Daten ein Rechtshilfeersuchen an Lichteinstein stellt, urteilten die Lichtensteiner Richter nicht.

 

Quelle

Fürstliche Obergericht in Lichtenstein, Urteil Az. RS 2009.150

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