Berlin weitet Kündigungssperrfristen bei Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Eigentumswohnungen aus

Ab September 2011 gilt in 6 Berliner Bezirken nach der Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Eigentumswohnungen eine Kündigungssperrfrist von 7 Jahren. Das hat der Senat beschlossen.

Der Berliner Senat hat mit einer neuen Rechtsverordnung den seit 1993 bestehenden 7-jährigen Schutz von Mietern vor Kündigung bei Wohnungsumwandlungen aktualisiert. Ab September 2011 gilt in den Bezirken

  • Charlottenburg-Wilmersdorf,
  • Friedrichshain-Kreuzberg,
  • Mitte, Pankow,
  • Steglitz-Zehlendorf und
  • Tempelhof-Schöneberg

die gegenüber der gesetzlichen Regel in § 577a BGB um 4 Jahre verlängerte Sperrfrist. Die Bezirke Mitte und Steglitz-Zehlendorf sind neu auf der Liste, für die übrigen genannten Bezirke galt auch schon bisher eine Sperrfrist von 7 Jahren. Die neue Verordnung betrifft ca. 1,9 Millionen Berliner.

Wenn vermieteter Wohnraum in Eigentumswohnungen umgewandelt worden ist und sodann veräußert wird, kann sich der neue Eigentümer innerhalb der Sperrfrist nicht auf Eigenbedarf oder fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit als Kündigungsgrund berufen. Die gesetzliche Sperrfrist beträgt 3 Jahre und kann in Gebieten, in denen eine ausreichende Versorgung mit Wohnraum gefährdet ist, auf bis zu 10 Jahre verlängert werden.

In allen nicht von der neuen Verordnung erfassten Bezirken Berlins gilt der allgemeine 3-jährige Kündigungsschutz.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu