BFH: Karlsruhe soll über Grunderwerbsteuer entscheiden

Der Bundesfinanzhof hält den Ansatz der nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage für verfassungswidrig. Zur endgültigen Klärung hat er das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Das Bundesverfassungsgericht soll über die Grunderwerbsteuer entscheiden. Der BFH hält die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten für verfassungswidrig und hat die Verfassungsrichter um Entscheidung hierüber ersucht.

Die Grunderwerbsteuer wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Gegenleistung.

In Ausnahmefällen, zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. BewG gesondert ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Bewertungsvorschriften 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die Grunderwerbsteuer verzichtet.

Im Streitfall hatte eine US-amerikanische Gesellschaft alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung wurde gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der Grunderwerbsteuer zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.

 

Quelle

BFH, Beschluss v. 2.3.2011 II R 23/10
BFH, Pressemitteilung v. 20.4.2011
Haufe Online-Redaktion

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