Insolvenzverwalter muss Zusammenveranlagung zustimmen und hat keinen Anspruch auf den Steuervorteil

Der Insolvenzverwalter eines verheirateten Insolvenzschuldners muss einer vom anderen Ehegatten begehrten Zusammenveranlagung zustimmen. Er darf im Gegenzug nicht fordern, dass der andere Ehegatte den Steuervorteil aus der Zusammenveranlagung an ihn auszahlt.

Der Fall

Der Insolvenzverwalter des Ehemannes beantragte für das Jahr 2002 die getrennte Veranlagung. Da die Ehefrau gewerbliche Einkünfte erzielte und bisher keine Vorauszahlungen geleistet hatte, führte die getrennte Veranlagung bei ihr zu einer Steuernachzahlung von 4.244,26 Euro. Die Ehefrau forderte den Insolvenzverwalter auf, einer Zusammenveranlagung der Eheleute zuzustimmen, damit sie sich den festgestellten Verlustvortrag ihres Ehemannes in Höhe von 392.019 Euro zunutze machen konnte. Das Landgericht (LG) verpflichtete den Insolvenzverwalter zur Zustimmung, forderte von der Ehefrau aber im Gegenzug, dass sie sich verpflichtet, den durch die Anrechnung des Verlustvortrags erlangten Steuervorteil an den Insolvenzverwalter auszuzahlen. Auch das Oberlandesgericht (OLG) forderte die Zustimmung des Verwalters, erwartete von der Ehefrau jedoch nur, dass sie den Ehemann von künftig eintretenden steuerlichen Nachteilen in Folge der Zusammenveranlagung (Verlustverbrauch) freistellt.

Die Entscheidung

Der BGH schließt sich der Auffassung des OLG an. Im Ergebnis ist die Zustimmung daher lediglich an die Freistellungserklärung der Ehefrau zu knüpfen. Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung ergibt sich aus § 1353 Abs. 1 BGB, wonach ein Ehegatte in eine Zusammenveranlagung einwilligen muss, wenn er dadurch keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird und sich die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert. Im Urteilsfall führt die Zusammenveranlagung nicht zu steuerlichen Nachteilen des Ehemannes. Zwar werden die Verlustvorträge durch die Zusammenveranlagung von der Ehefrau teilweise verbraucht. Hieraus erwächst dem Ehemann jedoch kein Nachteil, wenn die Ehefrau spätere Nachteile aus der Zusammenveranlagung zu tragen hat. Der Insolvenzverwalter darf seine Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass die Ehefrau sich zur Auszahlung des Steuervorteils verpflichtet.

Hinweis

Der Insolvenzverwalter sah im Verlustvortrag des Ehemanns eine vermögenswerte Rechtsposition, die er als Teil der Insolvenzmasse nur gegen einen entsprechenden Ausgleich an die Ehefrau weitergeben wollte. Der BGH hält dieser Sicht entgegen, dass der Verlustvortrag zwar dem Grunde nach einen wirtschaftlichen Vermögenswert enthält, er jedoch nicht übertragen werden kann. Mangels Übertragbarkeit kann er auch nicht zugunsten der Insolvenzmasse „versilbert“ werden.

 

Quelle

BGH, Urteil v. 18.11.2010, IX ZR 240/07
Christian Ollick, Dipl.-Finw. (FH) in Haufe Online

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