Finanzamt besteuert wieder Erstattungszinsen - Einspruch erheben

Dank desm Jahressteuergesetz 2010 besteuert das Finanzamt wieder die Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer. Hier lohnt der Einspruch mit Verweis auf zwei Musterprozesse. Einspruch ist auch beim Besteuern von Erstattungszinsen auf Körperschaft- und Gewerbesteuer eine gute Strategie.

Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2010 entschieden hatte, dass Erstattungszinsen auf Erstattungen zur Einkommensteuer nicht zu versteuern sind, hat der Gesetzgeber diesen Richterspruch im Jahressteuergesetz 2010 gekippt – und zwar rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle. Doch zu dieser Thematik sind noch zwei Musterprozesse vor dem Bundesfinanzhof anhängig, die sich nun mit dieser gesetzlichen Neuregelung befassen werden (Az. VIII R 36/10 und VIII R 1/11).

Praxistipp zur Besteuerung von Erstattungszinsen

Möchte das Finanzamt bei einem Steuerzahler Erstattungszinsen auf Einkommenssteuererstattungen besteuern, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert:

  • Einspruch gegen die Besteuerung der Erstattungszinsen einlegen.
  • Der Einspruch sollte mit den beiden Musterprozessen und damit begründet werden, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer steuerlich nicht abziehbar sind.
  • Mit Hinweis auf die beiden Musterprozesse einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

Gezahlt werden müssen die strittigen Steuern aus der Besteuerung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer allerdings (vorerst) schon. Die Ministerien haben sich nämlich einhellig dafür ausgesprochen, dass keine ernstlichen Zweifel an der Besteuerung dieser Zinsen bestehen. Somit scheidet eine Aussetzung der Vollziehung aus.

Keine gesetzliche Änderung zu Erstattungszinsen bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Zwar wurde im Jahressteuergesetz 2010 die Besteuerung von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesetzlich verankert. Eine vergleichbare Regelung zu Zinsen auf Körperschaftsteuererstattungen in § 10 Nr. 2 KStG und für Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen ab 2008 nach § 4 Abs. 5b EStG wurden jedoch vergessen. Dennoch besteuern die Finanzämter die Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer. Die Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben nämlich klargestellt, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs nur für Erstattungszinsen zur Einkommensteuer gilt, da Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben.

Praxis-Tipp

Besteuert das Finanzamt also Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer, helfen derzeit nur ein Einspruch und gegebenenfalls ein eigenständiges Klageverfahren.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion vom 08.02.2011
Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinfo KSt 6/2010 v. 3.12.201

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