Arbeitszimmer: Rückwirkende Änderung möglich (OFD)

Nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 gibt es für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers nunmehr zwei Fallgestaltungen: Zum einen die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Hier können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, wie schon bisher, in vollem Umfang abgezogen werden. Neu sind die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist der Abzugsbetrag auf 1.250 Euro begrenzt.

Von der neuen Regelung profitieren insbesondere Lehrer, die in der Schule keinen angemessenen Arbeitsplatz für Unterrichtsvorbereitungen und Korrekturarbeiten haben sowie nebenberuflich im häuslichen Arbeitszimmer selbstständig Tätige.

Wie verfahren die Finanzämter mit den Altfällen?

Seit Mitte April 2009 wurden sämtliche Steuerbescheide für die Jahre ab 2007 hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für vorläufig erklärt.

Die Finanzämter werden diese Steuerbescheide soweit wie möglich von Amts wegen ändern. Falls die bisher mit der Steuererklärung vorgelegten Nachweise für eine Anerkennung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird das Finanzamt die Betroffenen anschreiben.

Nachfolgende Fälle sind allerdings für die Finanzämter maschinell nicht erkennbar:

  • Steuerpflichtige, die bisher keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung (Anlage N, Anlage EÜR, Gewinnermittlung) geltend gemacht haben,
  • Arbeitnehmer, die ihre Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer nicht in der dafür vorgesehenen Eintragungszeile der Anlage N, sondern an anderer Stelle in der Steuererklärung oder auf einem besonderen Blatt gemacht haben und
  • Selbstständige (z. B. mit einer schriftstellerischen Nebentätigkeit), deren in der Gewinnermittlung enthaltene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund der bisherigen Rechtslage vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.

In diesen Fällen sollten Bürger daher den Finanzämtern alle Angaben übermitteln, die für die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich sind, und zugleich die Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen. Die Finanzämter werden dann im Einzelfall prüfen, ob und inwieweit die vorläufigen Steuerbescheide zu ändern sind. Es wird empfohlen, den Antrag auf Änderung des alten vorläufigen Steuerbescheids mit der Abgabe der aktuellen Steuererklärung zu verbinden.

Soweit Bescheide für die Jahre ab 2007 ohne Vorläufigkeitsvermerk bzw. ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen sind, sind diese endgültig und nicht mehr anfechtbar. Eine nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet in diesen Fällen aus.

 

Quelle

OFD Koblenz, Pressemeldung v. 1.2.2011 Haufe Online-Redaktion

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