Tätigkeiten in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers (BFH)

Ist ein Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig - z.B. je nach Bedarf als Springer oder der abwechselnd mehrere Filialen aufsuchende Gebietsmanager -, hat er nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Wird der Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht, ohne dort der eigentlichen Tätigkeit nachzugehen, wird er nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte.

Diese geänderte BFH-Rechtsprechung führt dazu, dass Arbeitnehmer ihre Fahrt- und Verpflegungskosten öfters als bisher nach Dienstreisegrundsätzen absetzen können und in Bezug auf die wegfallenden weiteren Arbeitsstätten kein geldwerter Vorteil mehr für Fahrten mit dem Dienstwagen anfällt. Für den Arbeitgeber vereinfacht sich die Abrechnung der Reisekosten.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion
Urteile v. 9.6.2011, VI R 55/10; VI R 36/10; VI R 58/09

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