Ab 2012: Erstattungsüberhänge bei den Sonderausgaben

Die steuerliche Berücksichtigung von erstatteten Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen oder Kirchensteuern wird ab dem Jahr 2012 vereinfacht.

Erfolgen derartige Erstattungen, ist der Erstattungsbetrag mit den im Veranlagungszeitraum getätigten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Der Differenzbetrag ist dann als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

Sind die Erstattungen höher als die Aufwendungen, ergibt sich ein sog. Erstattungsüberhang. Dieser wird bislang im Jahr der ursprünglichen Zahlung dergestalt berücksichtigt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen entsprechend erhöht wird. Hierzu muss der alte bereits bestandskräftige Steuerbescheid geändert werden.

Die Neuregelung vermeidet dieses „Wiederaufrollen“ der Steuerfestsetzungen aus den Vorjahren und vereinfacht somit die Steuerpraxis für Bürger und Finanzamt erheblich.

 

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

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