Ab 2012: Übertragung der Freibeträge für Kinder

Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt.

Die Möglichkeit, sich den Kinderfreibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Die Erweiterung der Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrages wirkt sich auch auf die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages aus. Künftig kann sich der Elternteil, der ein behindertes Kind betreut und für dessen Unterhalt überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen.

Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.

 

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

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