Unterhalt an die Schwiegermutter auch bei Getrenntleben abziehbar (BFH)

Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern sind während des Bestehens der Ehe - auch bei Getrenntleben der Ehegatten - als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Er geht von dem eindeutigen Gesetzeswortlaut aus. Der Tatbestand setzt lediglich das Bestehen der Ehe voraus und verlangt nicht darüber hinaus ein intaktes Eheverhältnis in dem Sinne, dass kein dauerndes Getrenntleben vorliegt.

Das Abstellen auf die zivilrechtliche Ehe dient letztlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem widerspräche eine Differenzierung danach, ob und bis wann eine intakte Ehe bestanden hat. Solange die Ehe zivilrechtlich wirksam ist, sind daher die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen an die gegenüber seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Verwandten abziehbar.

Am Rande bestätigt der BFH die sog. Ländergruppeneinteilung (jetzt BMF-Schreiben v. 6.11.2009, BStBl I 2009, 1323). Danach ermäßigt sich der Höchstbetrag der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen an Angehörige in der Türkei auf die Hälfte. Ferner weist der BFH darauf hin, dass sich die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach inländischen Maßstäben richtet. Das gilt auch dann, wenn ausländisches Recht nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist.

 

Quelle

Dr. Ulrich Dürr im Haufe Online-Portal
BFH, Urteil vom 27.07.2011, VI R 13/10, veröffentlicht am 5.10.2011
 

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