Garage kann separat kündbar sein (BGH)

Sofern neben einem Wohnungsmietvertrag separat ein Garagenmietvertrag abgeschlossenen wurde, kann dieser separat gekündigt werden.

Die Kündigung der Garage wäre nur unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung dafür, dass beide Vereinbarungen rechtlich selbstständig sind.

In der Regel ist jedoch anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion
BGH, Urteil v. 12.10.2011, VIII ZR 251/1

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