Persönliche Billigkeitsgründe rechtfertigen keinen Steuererlass für Sanierungsgewinne

Für den Fall von Erlassanträgen für Sanierungsgewinne ist grundsätzlich zwischen unternehmer- und unternehmensbezogenen Antragsgründen zu unterscheiden. Eine unternehmerbezogene Sanierung liegt vor, wenn dem Schuldner durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidation seines Unternehmens und der Aufbau einer neuen Existenz ermöglicht werden. Demgegenüber soll eine unternehmensbezogene Sanierung den Fortbestand des Unter-nehmens sichern. Nur in letzterem Fall liegen sachliche Billigkeitsgründe für einen Erlass von Steuerschulden für Sanierungsgewinne vor.

 

Quelle

BFH, Urt. v. 14.7.2010, X R 34/08

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