Verschärfende Regelungen für Selbstanzeige geplant

Die Regierung hat am 8.12.2010 den Entwurf eines Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes verabschiedet. Der Gesetzentwurf verschärft die Regelungen zur Selbstanzeige. Straffreiheit wird künftig schwerer zu erlangen sein.

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) soll insbesondere eine Neuregelung der Selbstanzeige bringen, um in Zukunft das planvolle Vorgehen von
Steuerhinterziehern nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Da sich das Rechtsinstitut selbst in der Vergangenheit jedoch grundsätzlich bewährt hat, wird daran festgehalten.

Im Einzelnen

Bloßes Taktieren und Reue nach Stand der Ermittlungen soll nicht mehr belohnt werden. Der Zeitpunkt, wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird daher der tatsächlichen und technischen Ermittlungs- und Prüfungsrealität angepasst. Eine Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist (Ausschlussgrund gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO-E). Damit kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Prüfers an. Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Strafbefreiung erhält nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart. Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden (§ 371 Abs. 1 AO-E). Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfasst sind. Eine wirksame Selbstanzeige liegt nur noch vor, wenn alle Besteuerungsgrundlagen zutreffend nacherklärt werden (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO-E). Damit wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird.

Wichtig

Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden, sodass für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen § 371 AO in seiner derzeitigen Fassung gilt. Also tritt weiterhin im Umfang der berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit ein. Dieser Vertrauensschutz sorgt dafür, dass für bereits erstattete Teilselbstanzeigen der bei Abgabe bestehende Status der Straffreiheit insoweit erhalten bleibt und eine später eingereichte ergänzende Selbstanzeige als erstmalige Selbstanzeige gewertet wird.

Hinweis

Eine ähnliche Regelung war zunächst über das Jahressteuergesetz 2010 vorgesehen. Der hierin enthaltene Plan, einen pauschalen Zuschlag auf den Hinterziehungsbetrag zu erheben, ist im Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz nicht enthalten.

 

Quelle

Haufe SteuerNews Januar 2011

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