Säumniszuschläge - Billigkeitserlass

Säumniszuschläge sind zwar auch dann zu entrichten, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrichtig erweist. Die Erhebung der Säumniszuschläge ist jedoch als unbillige Härte anzusehen, wenn das Rechtsmittel des Stpfl. gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Stpfl. gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Steuerbescheids zu erreichen.

 

Quelle

BFH-Urteil v. 20.5.2010, V R 42/08, veröffentlicht am 4.8.2010

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