Vermeidung von Grunderwerbsteuer auf Maklergebühren - Maklerklausel im Kaufvertrag richtig formulieren

Makler, die den Verkauf eines Grundstücks vermitteln, haben grundsätzlich sowohl gegen den Käufer als auch den Verkäufer einen Anspruch auf Vergütung. In der Praxis wird der Verkäufer häufig durch zusätzliche Vereinbarungen von der Vergütung freigestellt bzw. diese vom Verkäufer übernommen.

Neue Verwaltungsanweisung

Der OFD Hannover zufolge unterliegt die Übernahme der Maklergebühren durch den Käufer nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer im Notarvertrag ausdrücklich die Schuld des Verkäufers übernimmt. Unschädlich ist hingegen der übliche Hinweis im Notarvertrag, dass der Käufer die Maklerkosten zu zahlen hat. Hierin sieht die OFD lediglich die Bestätigung der originären Gebührenschuld des Käufers.

Praxishinweis

In den meisten Fällen wird ein Hinweis im Notarvertrag genügen, dass der Erwerber die Maklergebühren, in welcher Höhe auch immer, zu zahlen hat. Dies bleibt, im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer, ohne Folgen. Ausdrückliche Schuldübernahmen lösen dagegen Grunderwerbsteuer aus, auch wenn im Endeffekt das Gleiche gezahlt wird. Es lohnt sich daher, die Formulierungen im Notarvertrag genauer anzusehen. Gleiches gilt z. B. auch für die Übernahme von Inventar und der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen, die nur dann nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn im Notarvertrag entsprechende Hinweise hierauf erfolgen.

 

Quelle

OFD Hannover, Verfügung vom 10.9.2008, S-4521 - 98 - StO 262.

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