Einspruchseinlegung durch E-Mail möglich

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass Familienkassen, die eine E-Mail-Adresse in ihrem Schriftverkehr angeben, damit gleichzeitig ihre Bereitschaft erklären, elektronische Dokumente entgegen zu nehmen.

Diese Dokumente müssen keine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz haben. Eine qualifizierte elektronische Signatur soll eine Unterschrift ersetzen, die aber im Falle eines Einspruchs nicht erforderlich ist.

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