Umsatzsteuerpflicht der Honorarberatung durch Versicherunsgmakler

Der Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG unterliegen Umsätze aus der Tätigkeit u. a. als Versicherungsmakler. Gegenstand der Befreiung sind jeweils bestimmte näher Leistungen, die berufstypisch sind. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher, dass die erbrachte Leistung zu denen gehört, die das Berufsbild prägen.

Bei Honorarberatungen handelt es sich nicht um eine spezifische Maklertätigkeit, sondern um eine Form der Rechtsberatung. Diese Tätigkeit prägt nicht das Berufsbild eines Versicherungsmaklers, sondern das der rechtsberatenden Berufe. Die Rechtsberatung durch Versicherungsmakler ist insofern sonstigen Berufstätigkeiten wie etwa der Beratung durch Rechtsanwälte gleichzustellen und ebenso wie diese umsatzsteuerpflichtige (OFD Rheinland, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 5/2008 v. 5.3.2008

 

Quelle

Fundstelle(n);
Steuertip 12.04.2008

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