Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen

Das Bundeskabinett hat im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung ist derart angepasst werden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.

Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.

Neuer Begriff der Überschuldung

Nach der geplanten Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Befristung

Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2010, ab dem 01.01.2011 gilt die bisherige Fassung des § 19 Abs. 2 InsO.

 

Quelle

Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz vom 13.10.2008

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