Internationale Unternehmensbesteuerung (BMF)

Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne


"BEPS“ steht für „Base Erosion and Profit Shifting“, auf Deutsch etwa Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Das BEPS-Projekt wurde 2013 mit dem Ziel initiiert, gegen den schädlichen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorzugehen.

Zur Erarbeitung neuer Standards und deren Implementierung in den Staaten sowie zur Beobachtung deren Wirkungsweise in der Praxis hatten OECD und G20 das „Inclusive Framework on BEPS“ (IF on BEPS) eingerichtet, an dem auch weitere Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen. Dieses hat im Oktober 2021 die Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft verabschiedet. Damit haben sich im Jahr 2021 136 Staaten und Gebiete, die zusammen mehr als 90 Prozent des weltweiten BIP ausmachen, auf die größte Reform der internationalen Besteuerung von Unternehmen verständigt. Mittlerweile haben 141 von insgesamt 145 Mitgliedern des IF on BEPS der Einigung zur Zwei-Säulen-Lösung zugestimmt.

Diese Reform umfasst „zwei Säulen“: Die „erste Säule“ beinhaltet eine teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen den Staaten. Die globale effektive Mindestbesteuerung ist die „zweite Säule“ der Reform. Alle Unternehmen sollen ihren fairen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Parallel zu den internationalen Arbeiten wurde auf EU-Ebene über die Einführung einer effektiven Mindestbesteuerung diskutiert. Das Ergebnis ist die Ende 2022 angenommene Mindestbesteuerungsrichtlinie. Diese mussten die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umsetzen.

Mit der Verabschiedung des Mindeststeuergesetzes wurde die globale effektive Mindestbesteuerung (Säule 2) in Deutschland umgesetzt. Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. Steuerpflichtig sind große Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre einen Gruppenumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausweisen. Erfasst werden sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen. Die Steuerpflicht der im Inland belegenen Geschäftseinheiten ist unabhängig von der jeweiligen Rechtsform und tritt zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerpflicht hinzu. Die Mindeststeuer ist also eine eigenständige Steuer vom Einkommen und unterfällt finanzverfassungsrechtlich dem Typus der Körperschaftsteuer. Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.

 

Quelle

BMF

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