Fahrradkeller verkleinert - Mietminderung kann gerechtfertigt sein (BGH)

Wird ein großzügiger gemeinschaftlicher Fahrradkeller nachträglich auf wenige Quadratmeter verkleinert, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Dieser kann zu einer Mietminderung führen.

Hintergrund

Zu Beginn des Mietverhältnisses befand sich im Haus ein etwa 50 qm großer Fahrradkeller. Im Mietvertrag selbst ist dieser nicht aufgeführt, der Vertrag verweist allerdings auf das Übergabeprotokoll, welches Vertragsbestandteil sein soll. Laut Übergabeprotokoll hat der Mieter einen Schlüssel zum Fahrradkeller erhalten. Im Zuge von Modernisierungsarbeiten wurde der Fahrradkeller im Jahr 2009 auf 7 qm verkleinert.

Die Mietvertragsparteien streiten nun darüber, ob der Mieter wegen des verkleinerten Fahrradkellers die Miete für den Zeitraum Oktober 2011 bis zum Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2017 mindern konnte. Amts- und Landgericht bejahten dies und hielten eine Mietminderung von 4,8 % für angemessen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung der Vorinstanzen und gibt dem Mieter Recht. Die Verkleinerung des Fahrradkellers begründet einen Mangel der Mietsache, der zu einer Minderung berechtigt.

Die Mitnutzung des Fahrradkellers in der ursprünglichen Größe ist durch die Bezugnahme auf das Übergabeprotokoll Inhalt des Mietvertrags und dem Mieter nicht nur frei widerruflich eingeräumt worden. An dieser Beurteilung der Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof nichts zu beanstanden.

Die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers ist auch nicht dadurch geändert worden, dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen, die zu der Verkleinerung geführt haben, geduldet hat.

Auch bei einem bloßen Recht zur Mitbenutzung ist wegen der erheblichen Verkleinerung des Fahrradkellers eine Minderung i. H. v. 4,8 % angemessen.

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