Bundesländer verlängern unter gewissen Voraussetzungen die Nichtbeanstandungsregelung zur Umrüstung von Registrierkassen bis zum 31.03.2021 (BMF)

Verlängert haben die die Frist (Stand 28.07.2020) die Bundesländer Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Bremen hat die Frist bislang nicht verlängert.

Am 30.06.2020 hatte das BMF in einem Verbändeschreiben den 30.09.2020 als Termin für die verpflichtende Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen bestätigt. Die Mehrzahl der Länder führen auf Grund der Belastungen der Unternehmen durch die Corona-Krise mit eigenen Erlassen Härtefallregelungen (§ 148 AO) ein, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt. Demnach besteht ab dem 01.01.2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 06.11.2019 (Az.: IV A 4 - S 0319/19/10002:001, 2019/0891800; BStBl. 2019 S. 1010) klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Anforderungen unverzüglich umzusetzen sind. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine TSE verfügen.

Am 30.06.2020 hatte das BMF in einem Verbändeschreiben den 30..09.2020 als Termin für die verpflichtende Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen bestätigt. Aus Sicht des BMF liegen alle Voraussetzungen für eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme vor. Vier zertifizierte TSE-Her-steller bieten zertifizierte TSE auf dem Markt an, für die aufgrund der Corona-Krise auch keine Lieferschwierigkeiten bestünden. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der Kassensysteme seien daher laut BMF umgehend durchzuführen und damit die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus wurde daher vom BMF nicht gewährt.

Aufgrund der Corona-Krise, der kurzfristig vorrangig vorzunehmenden Anpassung der neuen Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen sowie der Tatsache, dass noch keine zertifizierte cloudbasierte TSE-Lösung existiert, wird eine fristgerechte Umsetzung für viele Unternehmen trotz intensiver Bemühungen nicht möglich sein. Die Bundesländer haben daher mit Ausnahme von Bremen unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse die Frist zur Aufrüstung der Kassen mit einer TSE bis 31.03.2021 aus Billigkeitsgründen (§ 148 AO) verlängert.

Zu beachten ist, dass die Bundesländer in den Erlassen ausdrücklich darauf hinweisen, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der Kassen weiterhin umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

 

Quelle

§ 146a AO

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