Ab 01.01.2019 ist die „Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz“ für jeden Arbeitsplatz verpflichtend

Nach §10 MuSchG müssen Arbeitgeber alle Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb um mögliche auftretende Risiken für werdende oder stillende Mütter prüfen, unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau an einem bestimmten Arbeitsplatz tätig ist.

Wichtig ist, dass abgeklärt wird, ob ein Arbeitsplatz eine mögliche Gefährdung für Schwangere oder stillende Mütter darstellt.

Der Betrieb kann sich rechtzeitig auf mögliche Veränderungen vorbereiten und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen.

Fazit

Ab 01. Januar 2019 sollten alle Arbeitsplätze die Dokumentation bzw. den Nachweis (§14 MuSchG) einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz mit spezieller Betrachtung nach §10 MuSchG vorlegen können.

Notwendige Maßnahmen

Der Arbeitgeber ist nach § 27 MuSchG verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über eine ihm gemeldete Schwangerschaft zu informieren. Anschließend muss der Arbeitsplatz für die werdende oder stillende Mutter so eingerichtet werden, dass keine Gefährdungen für die Gesundheit bestehen.

 

Quelle

MuSchG

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