Ab dem 01.02.2017 Erhöhung der Umzugskostenpauschale

Die Umzugskostenpauschale steigt zum 01.02.2017 erneut an: Für Singles steigt die Pauschale um 18 € auf 764 €, für Verheiratete und Lebenspartner um 31 € auf 1.528 €.

Beruflich oder privat?

Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob ein Umzug aus beruflichen oder aus privaten Gründen erfolgt. Bei Umzügen aus beruflichen Gründen lassen sich dabei deutlich mehr Kosten ansetzen als bei einem Umzug aus privaten Gründen (nur haushaltsnahe Dienstleistungen).

Damit ein Umzug aber als beruflich veranlasst beim Finanzamt akzeptiert wird, muss ein Grund für den Umzug glaubhaft gemacht werden können:

  • wenn sich die Fahrtstrecke für die Wege zur Arbeit jeden Tag um mindestens eine Stunde verkürzt
  • wenn der Arbeitsplatz wesentlich leichter zu erreichen ist (sei es zu Fuß oder mit den öffentlichen Transportmitteln)
  • wenn ein Umzug vor allem dann erfolgt, weil er (überwiegend) im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfindet (wenn man also zum Beispiel in eine Dienstwohnung als Hausmeister einzieht).
  • wenn man versetzt wird oder den Arbeitgeber wechselt
  • wenn jemand die erste berufliche Tätigkeit aufnimmt
  • wenn der Umzug in Zusammenhang mit der Beendigung oder mit der Aufnahme einer doppelten Haushaltsführung steht.

Wer beruflich umzieht, der hat die Möglichkeit seine Kosten über einzelne Belege nachzuweisen und diese im Rahmen der Werbungskosten geltend zu machen. Die Liste der denkbaren Kosten ist lang:

  • Transportkosten für den Umzug
  • Kosten für die An- oder Ummeldung des Wohnsitzes
  • Auch Trinkgelder für die Umzugshelfer (bis 5€ je angefangener Möbelwagenmeter, eine Quittung ist von Vorteil aber oft nicht notwendig)
  • Nachhilfe und zusätzlicher Unterricht sowie Kosten für den Schulwechsel für die Kinder (bis zu einem Höchstbetrag von 1.841 Euro ab 1. März 2015)
  • Einbau von Küchen
  • Teilweise Einrichtungskosten
  • Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen (30Ct / Km)
  • Maklergebühren
  • Kosten für die Wohnungssuche (Annoncen in Zeitungen, Telefonkosten, etc.)
  • Doppelte Mitzahlungen, wenn das neue Domizil nicht sofort bezogen oder die alte Wohnung nicht sofort gekündigt werden kann
  • Kosten für die Doppelte Haushaltsführung, sofern notwendig

Alternativ Umzugskostenpauschale

Wer beruflich umzieht (oder den Umzug im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung, zum Beispiel durch Krankheit glaubhaft machen kann), der kann seine „sonstigen Umzugskosten“ auch einfach über die sogenannte Umzugskostenpauschale geltend machen. Diese beträgt ab dem 0102.2017 nunmehr 764 EUR für Ledige und 1.528 Euro für Verheiratete und Lebenspartner.

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