Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin bestätigt (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat am 04.11.2015 entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist.

Der Eigentümer einer seit 2007 vermieteten Wohnung forderte von seinem Mieter mit Schreiben vom 1. September 2013 die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 20 %. Er hielt die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung insbesondere deswegen für unwirksam, weil diese die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet Berlins reglementiert, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin rechtmäßig und damit eine Erhöhung der Miete um mehr als 15 % unzulässig ist. Er begründet seine Entscheidung damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die Kappungsgrenzen-Verordnung (§ 558 Abs. 3 Satz 3 BGB) keine verfassungsrechtlichen Bedenken beinhaltet. Insbesondere verstößt sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie. Vielmehr verfolgt die genannte Bestimmung ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel, einen zu schnellen Anstieg der Mieten in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einzugrenzen. Nach der Begründung des Urteils stellt sie einen angemessenen, auch die Belange der Vermieter hinreichend berücksichtigenden und damit verhältnismäßigen Interessenausgleich her.

Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB gedeckt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Berliner Senat die gesamte Stadt Berlin als Gebiet ausgewiesen hat, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet und daher die Mieterhöhungsmöglichkeit auf eine Steigerung um höchstens 15 % begrenzt ist. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Einschätzung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zusteht. Eine stärkere räumliche Herabsetzung führe nicht zum vergleichbaren angestrebten Erfolg der Verlangsamung des Anstieges der Bestandsmieten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle

BGB, Urteil vom 04.11.2015 – VIII ZR 217/14

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