Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Unter Bestätigung der Rechtsprechung hat der BFH erneut beschlossen, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind.
Quelle
BFH, Urteil vom 24.06.2014, VIII R 29/12
Unter Bestätigung der Rechtsprechung hat der BFH erneut beschlossen, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind.
BFH, Urteil vom 24.06.2014, VIII R 29/12
"Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftssteuer ersparen wollte."
Sir Peter Ustinov