Auch Personengesellschaft kann umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein (FG)
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München können nicht nur juristische Personen (GmbH, AG, UG, Ltd.) eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein, sondern auch Personengesellschaften (GbR, oHG, KG).
Die Richter beziehen sich in ihrem Urteil auf das EU-Recht, das eine Einschränkung auf juristische Personen nicht vorsieht.
Dies erweitert den umsatzsteuerlichen Gestaltungsspielraum, da innerhalb einer Organschaft keine Umsatzsteuer berechnet wird.
Quelle
FG München, Az. 3 K 235/10