Bei der Rechnungsstellung zwischen Stornierung und Gutschrift unterscheiden (BGBl)
Das neue Amtshilferichtlinieumsetzungsgesetz bringt u. a. ab dem 30.06.2013 neue Formvorschriften zur Rechnungsstellung. So wird der Begriff „Gutschrift“ jetzt genau definiert.
Nicht gemeint ist damit z. B. die Stornierung einer bereits ausgestellten Rechnung.
Ab dem 30.06.2013 ist das Wort „Gutschrift“ nur noch in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten auf die Rechnung schreiben.
Quelle
Bundesgetzblatt 2013 Teil I, Nr. 32 vom 29.06.2013
www.bgbl.de
§ 14 Nr. 10 UStG