Keine Hinweispflicht des Steuerberaters zur Insolvenzreife (BGH)

Leisätze

  • Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht.
  • Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht.

Hintergrund

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (sog. Zahlungsverbot, § 64 S. 1 GmbHG; § 64 Abs. 2 GmbHG aF)

Hinweis

Das Gericht hat darauf hingeweisen, dass eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden nur eintreten kann, wenn dieser ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt war.

Wir verweisen auf die Anmerkungen von Meixner/Dr. Schröder in der DStR 22/13, S. 1151 vom 01.06.2013.

 

Quelle

BGH, Urteil vom 7. März 2013, IX ZR 64/12
Vorinstanz OLG Köln

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