Sofortmeldepflicht bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses (SGB)

Arbeitgeber haben ab dem 01.01.2009 den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldung), sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

  1. im Baugewerbe
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. im Personenförderungsgewerbe
  4. im Speditions- , Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe
  5. im Schaustellergewerbe
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. in der Fleischwirtschaft

Grundsätzlich sind das Arbeitgeber der Branchen, in denen Arbeitnehmer bis zum 31.12.2008 den Sozialversicherungsausweis mitführen mussten. Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer zukünftig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen.

Zeitarbeitsunternehmen sind nicht zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet.

Mischbetriebe: Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen den in § 28a Abs. 4 SGB IV genannten Branchen zuzuordnen ist, kommt es auf den Unternehmenszweck an.

Bei sog. "Einfühlungsverhältnissen" ist keine Sofortmeldung abzugeben, soweit dabei keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird.

 

Quelle

§ 28a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

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