Zuständigkeit deutscher Gerichte für interne Streitigkeiten in englischen Limited Companies (BGH)

Der Bundesgerichtshof nahm zu der Frage Stellung, ob interne Streitigkeiten in einer englischen Limited Company (Ltd.), einer nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaft, die in Großbritannien oder Nordirland gegründet wurde, vor deutschen Gerichten ausgetragen werden können. Diese Frage ist für eine Limited von Interesse, die hauptsächlich in Deutschland agiert obwohl sie unter dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründet wurde.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass deutsche Gerichte nicht für interne Streitigkeiten von Limited Companies zuständig sind. Es ist nicht ausschlaggebend wo die Limited tatsächlich tätig ist, sondern vielmehr wo und unter welchem Recht sie gegründet wurde. An dieser Regelung ändern auch Gerichtsstandsvereinbarungen der Limited nichts. Das bedeutet zusammenfassend, dass Streitigkeiten innerhalb einer Limited nur im jeweiligen Herkunftsland des Unternehmens ausgetragen werden können.

 

Quelle

Susanne Beck Nielsen, Beck Rechtsanwälte, www.becklaw.de
www.bundesgerichtshof.de

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