Doppelbesteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen mit Schenkungssteuer (Erlass Finanzverwaltung)

In der Praxis führt die Feststellung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) im Zuge der Durchführung von Betriebsprüfungen regelmäßg nicht mehr zu Mehrergebnissen, was die Finanzverwaltung als nicht befriedigend empfindet.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung bestimmte BFH-Urteile zur Frage der schenkungssteuerrechtlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) durch Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter und/oder den Gesellschaftern nahestehenden Personen aufgegriffen.

Dazu ist am 20.10.2010 der in der Literatur bisher kaum beachtete Erlass der obersten Finanzverwaltungen der Länder ergangen. Dieser beinhaltet eine Reihe sehr weit reichender Änderungen zur schenkungssteuerrechtlichen Einordnung von disquotalen Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen.

Für die Praxis von besonderer Bedeutung sind die Erlassausführungen zur schenkungssteuerlichen Erfassung sog. verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).

Unter Berufung auf die in der Entscheidung des BFH nur angedeutete Wertung von überhöhten Vergütungen an nahestehende Dritte, beabsichtigt die Finanzverwaltung, unabhängig von deren ertragsteuerlichen Erfassung als verdeckte Gewinnausschüttung, jegliche Formen überhöhter Vergütungen auch schenkungssteuerlich zu erfassen, sofern sie über das der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquote Entsprechende hinausgehen.

Während überhöhte Vergütungen an Alleingesellschafter schenkungssteuerrechtlich nicht erfasst werden sollen, gelten überhöhte Vergütungen an Nahestehende in voller Höhe und an Mitgesellschafter, soweit sie über das der Beteiligungsquote Entsprechende hinausgehen, als gemischt freigebige Zuwendungen i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Gesellschaft an die jeweils Begünstigten, sofern die Zuwendung mit Zustimmung oder Kenntnis der benachteiligten Gesellschafter erfolgte.

Bei vertiefender Prüfung der Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf Sachverhalte in Unternehmensgruppen erscheint die Anwendung der Erlassgrundsätze durch die Finanzverwaltung höchst fraglich. So fehlt es u. a. bereits an einem Vermögenstransfer soweit man die Unternehmensgruppe als Einheit und die Muttergesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt i. S. des ErbStG betrachtet. Trotz guter Argumente gegen die Annahme einer freigebigen Zuwendung von Sachverhalten in Unternehmensgruppen, verbleibt dennoch ein nicht vernachlässigbares Risiko der gegenteiligen Beurteilung und somit sogar der partiellen Doppelbesteuerung durch die Finanzverwaltung.

Es ist deshalb geboten, die Angemessenheit von Vereinbarungen zu nahestehenden Personen noch sorgfältiger als bisher zu überprüfen und zu dokumentieren. Für den Fall, dass es tatsächlich zu einer Festsetzung von Schenkungssteuer auf Zuwendungen an nahestehende Personen kommen sollte, werden diese nach sehr ungünstigen Steuerklasse III mit Steuersätzen von 30% bzw. 50% der schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung besteuert. Steuerpflichtig wäre dann der Beschenkte, also in der Regel der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich.

 

Quelle

Erlass vom 20. 10. 2010, BStBl. I 2010 S. 1207
BFH vom 7. 11. 2007, II R 28/06, BStBl. II 2008 S. 258, DB0362272

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