Zeitnahe Betriebsprüfung: Bundesrat stimmt zu
Der Bundesrat hat am 8.7.2011 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung zugestimmt. Mit ihr wird die zeitnahe Betriebsprüfung eingeführt.
Im neuen § 4a der Betriebsprüfungsordnung (BpO) heißt es zur zeitnahen Betriebsprüfung:
(1) Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung ist zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst.
(2) Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (Absatz 1 Satz 2). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.
(3) Über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ist ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung anzufertigen (§ 202 der Abgabenordnung).
Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und ist erstmals für Außenprüfungen anzuwenden, die nach dem 1.1.2012 angeordnet werden.
Quelle
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung (BR-Drucksache 330/11)