Kosten für Oldtimer nicht abzugsfähig (FG)

Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob die Kosten für einen 30 Jahre alten Oldtimer unter die im Einkommensteuergesetz erwähnten ähnlichen Zwecke fallen und somit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG zählen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben die Kosten für eine Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke.

Das FG Baden-Württemberg hatte nun im Urteil vom 28. Februar 2011 darüber zu entscheiden, ob die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Typ unter die im Gesetz erwähnten ähnliche Zwecke fallen und somit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.

Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg ist die Nutzung des Oldtimers als "ähnlicher Zweck" anzusehen, da diese eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist, wie die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen. Zwar habe der Kläger nachweisen können, dass er in den Streitjahren ausschließlich betrieblich gefahren ist, jedoch ist das Fahrzeug aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes geeignet, ein „Affektions“-Interesse beim Halter auszulösen. Grundsätzlich diene ein solches Fahrzeug in erster Linie dazu, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen und sei damit der Freizeitgestaltung zuzurechnen.

Hinweis: Zwar hat das FG Baden-Württemberg die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat aber zwischenzeitlich Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. 1 D 42/11). Es bleibt somit abzuwarten, ob sich der BFH der strengen Auffassung des FG anschließt.

 

Quelle

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2011 (Az. 6 K 2473/09)

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