Ein – entscheidender – Unterschied zwischen GmbH und Limited

Eine GmbH kann wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzverwaltung aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt (§ 394 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit/FamFG).

Zuvor muss das Gericht der GmbH seine Löschungsabsicht bekanntgeben. Auch muss es eine angemessene Zeit lang abwarten, ob sich seitens der GmbH Widerspruch regt.

Eine englische Limited (Ltd.) hingegen kann nicht von Amts wegen gelöscht werden, denn diese ist als Rechtsform nicht in §394 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufgeführt. Auch eine im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer englischen Limited, die dort gegründet und registriert ist, kann nicht von Amts wegen gelöscht werden (Oberlandesgericht/OLG Frankfurt, Az. 20 W 163/10), weil eine Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und folglich auch kein eigenes Vermögen haben kann.

Wenn also Geschäfte mit Limiteds oder Zweigniederlassungen von Limiteds gemacht werden, sollte man ggf. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

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