Das Finanzamt darf während der Wohlverhaltensphase „alte Schulden“ eintreiben
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass auch Schuldner, die sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase befinden, mit der Vollstreckung von Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung ihres Insolvenzverfahrens rechnen müssen.
Im konkreten Fall hatte ein Mann nach Abschluss seines Insolvenzverfahrens ein neues Unternehmen gegründet und aus dieser Tätigkeit (in der Wohlverhaltensphase) eine Steuererstattung „erwirtschaftet“. Das Finanzamt zahlte die Beträge jedoch nicht aus, sondern verrechnete sie mit alten Steuerschulden. Dagegen wehrte sich der Unternehmer und argumentierte, dass dadurch der Sinn des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase – ihm einen Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen – vereitelt werde. Vergeblich.
Das Gericht machte deutlich, dass in der Insolvenzordnung kein allgemeines Aufrechnungsverbot in der Wohlverhaltensphase vorgeschrieben sei. Dem Finanzamt dürfte es nicht verwehrt werden, alte Steuerforderungen durch die Aufrechnung auszugleichen.
Quelle
FG Berlin-Brandenburg, 12 K 12109/09 u. a.