Ab 2012: Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens

Zukünftig werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt.

Insoweit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

 

Quelle

Bundesminsiterium der Finanzen

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