Arbeitslohn gestalten - Betriebsfeier

Eine Betriebsfeier ist eine vom Betrieb organisierte Zusammenkunft der Betriebsleitung mit der Belegschaft aus besonderem Anlass. Diese hat den Charakter einer Gesellschaftsveranstaltung und einer Feier. Lohnsteuerlich werden Betriebsfeiern als sog. Betriebsveranstaltungen bezeichnet.

Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung muss grundsätzlich allen Mitarbeitern offenstehen, wobei eine Beschränkung auf einzelne Abteilungen bei größeren Firmen unschädlich ist.

Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers steht, sind herkömmliche Betriebsveranstaltungen kein Arbeitslohn.

Abgrenzungsmerkmale für die Frage der Herkömmlichkeit (Üblichkeit) einer Betriebsveranstaltung sind deren Häufigkeit oder besondere Ausgestaltung. Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen tritt ein, wenn die Zuwendungen je Mitarbeiter eine betragsmäßige Höchstgrenze von 110 EUR pro Veranstaltung überschreitet oder mehr als 2Veranstaltungen pro Jahr für den gleichen Mitarbeiterkreis stattfinden.

Ausnahmen bestehen für Jubilare und Pensionäre sowie für Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer der Firmenleitung, bei den beiden zuletzt genannten, wenn sie aus betrieblichen Gründen an mehr als 2 Betriebsveranstaltungen teilnehmen.

Tipp: Höchstgrenze 110 EUR

Wird der Höchstbetrag überschritten, und sei es nur geringfügig, z. B. um 1 EUR, so sind die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. In der Praxis ist aber üblich, dass der Arbeitgeber stattdessen die Lohnsteuer bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen mit einem Pauschsteuersatz von 25 % übernimmt, was das Gesetz ausdrücklich zulässt. Bei dieser Besteuerungsart entfallen auch die Beiträge zur Sozialversicherung.

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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