Arbeitslohn gestalten - Incentivereisen

Veranstaltet der Arbeitgeber Incentivereisen für bestimmte Arbeitnehmer, um deren besondere Leistungen zu belohnen, kann ein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegen.

Dies gilt nicht, wenn die Teilnahme an der Reise im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt, etwa wenn die Reise ausschließlich oder fast ausschließlich der Verfolgung beruflicher Interessen dient. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse wird angenommen, wenn z. B. ein Arbeitnehmer für die Organisation und Durchführung einer Betreuungsreise verantwortlich war und die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme am touristischen Programm in den Hintergrund treten lassen.

Die Finanzverwaltung hat zur Erfassung und Bewertung von Incentivereisen ausführlich Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.10.1996, BStBl 1996 I S. 1192).

Seit 2007 können geldwerte Vorteile aus Incentivereisen für Geschäftskunden und Mitarbeiter auch nach § 37b EStG mit 30 % pauschal besteuert werden.

Tipp: Gemischt veranlasste Reisen

Bei gemischt veranlassten Reisen ist nach neuerer Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Aufwendungen in steuerpflichtigen Arbeitslohn und steuerfreie Zuwendungen in eigenbetrieblichem Interesse möglich. Die beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise bilden dabei grundsätzlich einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab (BFH, Urteil v. 18.8.2005, BStBl 2006 II S. 30).

 

Quelle

Haufe Online-Redaktion

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