Arbeitslohn gestalten - Computer und Telefone

Die Vorteile von Mitarbeitern aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten und Personalcomputern sind steuerfrei.

Die Steuerbefreiung umfasst die private Nutzung von Telefon- und Internet-Anschlüssen am Arbeitsplatz ebenso wie in der Wohnung, z. B. im häuslichen Arbeitszimmer des Arbeitnehmers, auch die Überlassung von arbeitgebereigenen Handys sowie von Faxgeräten, soweit beruflich genutzt.

Steuerfrei ist auch die Nutzungsüberlassung von Zubehör und Software bei PC. Die Steuerfreiheit gilt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung, jedoch nur für die Verwendung durch den Mitarbeiter. Die Steuerfreiheit umfasst auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten). Es kommt nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.

Im Fall der schenkweisen Übereignung von PC und Geräten der Telekommunikation an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung des geldwerten Vorteils mit 25 % der Zuwendung (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Gleiches gilt auch für Zubehör und Internetzugang.

 

Quelle

§ 3 Nr. 45 EStG
Haufe Online-Redaktion

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