EU-Kommission kippt Sanierungklausel

Die sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG steht nicht in Einklang mit den Regeln für staatliche Beihilfen, wurde der Kommission nicht angemeldet und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt. Daher muss Deutschland die unter dieser Regelung seit dem 1.1.2008, gewährten Steuervorteile zurückzufordern, der EU-Kommission innerhalb von zwei Monaten eine Liste der Begünstigten übermitteln und sie über den Gesamtbetrag an zurückzufordernder Beihilfe informieren. Dies ergibt sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 26.1.2011.

Die Sanierungsklausel ermöglicht es zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmen, ihre Verluste gegen die Steuern auf den Gewinn zukünftiger Jahre im Wege des Verlustvortrags zu verrechnen. Dies ist möglich, auch wenn es zu einem Wechsel in der Eigentümerstruktur eines Unternehmens kommt.

Diese Regelung weicht vom allgemeinen Prinzip im Unternehmenssteuerrecht Deutschlands und anderer Länder ab, welches einen Verlustvortrag genau dann verhindert, wenn bei dem betroffenen Unternehmen ein maßgeblicher Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Durch § 2c Abs. 1a KStG werden notleidende Unternehmen besser behandelt als gesunde Firmen, die das Verlustverrechnungsverbot beachten müssen. Diese selektive Regel ist mit der Systematik des deutschen Steuerrechts nicht zu rechtfertigen.

Durch dieses Abzugsverbot soll verhindert werden, dass Unternehmen Steuern vermeiden, indem sie gescheiterte Firmen nur vor dem Hintergrund übernehmen, deren steuerlichen Verlustvortrag zu verwenden - der sog. Mantelkauf. Firmen in der Krise kann besser mit direkten Beihilfen nach den einschlägigen EU-Leitlinien unter die Arme gegriffen werden, anstatt dies indirekt über Steuererleichterungen umzusetzen.

Die Sanierungsklausel wurde im Juli 2009 durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verabschiedet; mit einem rückwirkenden Anwendungszeitraum ab 1.1.2008. Dies wurde der EU-Kommission nicht angemeldet, sie erfuhr davon erst über die Presseberichterstattung. Deutschland wird angewiesen, sämtliche Beihilfen wieder zurückzufordern, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist in Form von Steuervorteilen gewährt wurden.

Bereits seit Mai 2010 wurde die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG nicht mehr angewendet (BMF, Schreiben v. 30.4.2010). Das galt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden war. Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen.

Insoweit sind diese Beihilfeempfänger aufgrund der aktuellen Negativentscheidung durch die Kommission nun von der Rückforderung der gewährten Steuervergünstigungen betroffen. Allerdings nicht unerwartet, denn alle potenziellen Beihilfeempfänger wurden von der Finanzverwaltung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission vom 24.2.2010 (BStBl 2010 I S. 482) hinsichtlich der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens informiert.

 

Quelle

EU-Kommission vom 26.1.2011 (IP/11/65) § 2c Abs. 1a KStG BMF, Schreiben v. 30.4.2010, IV C 2 -S 2745-a/08/10005 :002, BStBl 2010 I S. 488 Haufe Newsletter Steuern

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