Lohnbuchhaltung: Erhöhung der Beiträge für Umzugskostenerstattungen zum 1.1.2011

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Umzug an einen anderen Ort entstehen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Das BMF hat zum 1.1.2011 die umzugesbedingten Unterrichtskosten sowie die sonstigen Umzugsauslagen erhöht.

Umzugskostenvergütungen sind bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft bis zur Höhe der Beträge steuerfrei, die ein Bundesbeamter höchstens als Umzugskostenvergütung erhalten könnte. Auf die Höhe des Arbeitslohns des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an. Das BMF hat nun folgende Aufwendungen, die nach dem Bundesumzugskostengesetz anerkannt werden, ab dem 1.1.2011 erhöht:

  1. Erstattung der Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden bis zu 40 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind; davon werden 50 % in voller Höhe und darüber hinausgehende Aufwendungen zu drei Viertel erstattet. Als umzugsbedingte Unterrichtskosten können vom Arbeitgeber ab 1.1.2010 1.603 EUR und ab 1.1.2011 1.612 EUR je Kind steuerfrei ersetzt werden.
  2. Erstattung sonstiger Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe. Sonstige Umzugsauslagen sind z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw. für Fenster, Auslagen für Elektrokochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen, wieder verwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss- oder Übernahmekosten eines Fernsprechanschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen.

Ohne Nachweis der sonstigen Umzugsauslagen ist folgende Pauschvergütung steuerfrei:

Pauschbetrag für ab 1.1.2010 ab 1.1.2011 Sonstige Umzugsauslagen bei Eheleuten 1.271 EUR 1.279 EUR Sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen 636 EUR 640 EUR Erhöhungsbetrag je Kind 280 EUR

282 EUR

 

Quelle

BMF, Schreiben v. 30.12. 2010, IV C 5 - S 2353/08/10007, 2010/1016750 Haufe Online-Redaktion

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