Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen; allgemeine Bezeichnungen nicht ausreichend

Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutig und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Auch „Kleinunternehmer“ müssen (obwohl ohne Vorsteuer!) in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Allgemeine Beschreibungen wie „Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten und Außenputzarbeiten“ genügen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung.

 

Quelle

BFH, Beschl. v. 05.02.2010, XI B 31/09

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