Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich audgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

 

Quelle

BFH, Urt. v. 22.06.2010, VIII R 35/08
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 05.03.2008, 2 K 202/06
DStRE 2009, 761

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